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MediMeets

Therapieprogramme auf Verordnung

Therapieprogramme auf Verordnung sind Anwendungen, die Arzt oder Psychotherapeut verordnet und die Krankenkasse bezahlt, meist als digitale Gesundheitsanwendung (DiGA).

Was ein verordnetes Therapieprogramm leistet

Ein verordnetes Therapieprogramm ist eine eigenständige Leistung, die der Patient zu Hause durchführt: ein angeleitetes Übungsprogramm, ergänzt um Module zu Schmerzmechanismen, Anatomie und Verhalten. Es überbrückt die Wartezeit auf einen Therapieplatz, begleitet eine laufende Therapie oder trägt die Zeit danach.

Die Edukation ist dabei kein Beiwerk. Die leitliniengerechte Therapie ist bei den häufigen orthopädischen Indikationen multimodal. Ein reines Übungsvideo-Archiv ist das nicht. Gute Programme passen Intensität und Auswahl an die Rückmeldung des Patienten zu Schmerz und Belastung an, statt ein starres Pensum abzuspulen.

Der Ablauf in der Praxis folgt eigenen Regeln, die sich von einer gewöhnlichen Verordnung unterscheiden. Der Patient reicht die Verordnung bei seiner Kasse ein und bekommt nach deren Prüfung einen Freischaltcode für die Anwendung. Wie die Verordnung konkret auszustellen ist und welche Software Ihre Praxis dafür braucht, beschreiben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die eigene Kassenärztliche Vereinigung.

Vorläufig oder dauerhaft im DiGA-Verzeichnis

Digitale Gesundheitsanwendungen werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geprüft und in ein Verzeichnis aufgenommen. Die Aufnahme erfolgt vorläufig oder dauerhaft, und der Unterschied ist für die Verordnung erheblich.

Dauerhaft aufgenommene Anwendungen haben den positiven Versorgungseffekt in einer Studie nachgewiesen. Vorläufig gelistete müssen diesen Nachweis innerhalb einer Frist noch erbringen und können danach wieder gestrichen werden. Verordnungsfähig sind beide. Nachgewiesen ist der Nutzen nur bei den dauerhaft aufgenommenen. Welcher Status heute für ein bestimmtes Produkt gilt, steht im DiGA-Verzeichnis des BfArM und ändert sich.

Nicht jedes Programm dieser Kategorie ist eine DiGA. Einzelne Anbieter arbeiten über Selektivverträge mit einzelnen Kassen. Das ist zulässig, bedeutet für die Praxis aber einen eigenen Weg mit eigenen Formularen und eigenen Codes.

Worauf Sie bei der Auswahl achten sollten

Die erste Frage ist die Verordnungsfähigkeit im eigenen Patientenstamm. Manche Anwendungen sind bundesweit für alle gesetzlich Versicherten verfügbar, andere nur für die Versicherten der Kassen, die einen Vertrag geschlossen haben. Im zweiten Fall muss vor jeder Verordnung die Kasse des Patienten geprüft werden. Das kostet in der Sprechstunde Zeit.

Die zweite Frage ist der Aufwand in der Praxis. Ein Teil der Programme ist ohne Vorbereitung verordbar. Andere setzen eine eigene Untersuchung, eine Freigabe oder eine Einweisung im Sprechzimmer voraus. Das entscheidet darüber, ob die Verordnung im Alltag tatsächlich stattfindet.

Danach zählt, was bei der Folgekonsultation sichtbar ist. Kann die Praxis Adhärenz und Verlauf einsehen, lässt sich das Gespräch daran ausrichten. Kann sie es nicht, wird blind weiterverordnet. Ob der Arzt Übungen, Phasen oder Intensität selbst anpassen kann oder das Programm ausschließlich dem Algorithmus des Anbieters folgt, unterscheidet die Produkte deutlich.

Zwei Merkmale entscheiden darüber, wie gut der Patient die Übungen ausführt. Eine Bewegungskorrektur per Kamera erkennt die Ausführung in Echtzeit und weist auf Fehler hin. Ohne sie trainiert der Patient unbeaufsichtigt nach Video, mit dem Risiko, eine Fehlhaltung einzuüben. Ist therapeutische Begleitung Teil des Programms, hat der Patient für Rückfragen einen Ansprechpartner.

Woran sich die Produkte unterscheiden

Nach genau diesen Kriterien lässt sich der Vergleich filtern.

  • Der Plan passt sich automatisch an das Patientenfeedback anIntensität und Auswahl ändern sich anhand der Schmerz- und Belastungsrückmeldung, statt ein starres Programm abzuspulen.
  • Ohne Vorbereitungsaufwand in der Praxis verordbarRezept ausstellen, fertig. Oder braucht es vorher eine eigene Untersuchung, Freigabe oder Einweisung im Sprechzimmer? Das entscheidet, ob die Verordnung im Praxisalltag realistisch ist.
  • Bundesweit für alle gesetzlich Versicherten verfügbarGilt für jede Kasse, oder nur für Versicherte der Kassen, die einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben?
  • Verordnung über Muster 16 bzw. eRezeptDer Standardweg über das Arzneiverordnungsblatt. Andere Wege bedeuten einen eigenen Vertrag, eigene Formulare und eigene Codes.
  • Die Praxis kann Adhärenz und Verlauf des Patienten einsehenSieht der Arzt bei der Folgekonsultation, ob und wie trainiert wurde, oder verordnet er blind?
  • Dauerhaft im DiGA-Verzeichnis gelistetDauerhaft aufgenommene DiGA haben den positiven Versorgungseffekt nachgewiesen. Vorläufig gelistete müssen das noch, und können wieder gestrichen werden.
  • Der Arzt kann den Therapieplan inhaltlich anpassenLassen sich Übungen, Phasen oder Intensität ärztlich ändern, oder läuft das Programm ausschließlich nach dem Algorithmus des Anbieters?
  • Die Übungsausführung wird per Kamera in Echtzeit korrigiertDie App erkennt die Bewegung und weist auf falsche Ausführung hin. Ohne das trainiert der Patient unbeaufsichtigt nach Video, mit dem Risiko, Fehlhaltungen einzuüben.
  • Therapeutische Begleitung ist Teil des ProgrammsVideosprechstunde oder Rückfragemöglichkeit bei einem Therapeuten, statt reiner Selbstanwendung.
Grundfunktionen dieser Kategorie

Diese Funktionen hat jedes Produkt der Kategorie.

  • Enthält Edukationsmodule zusätzlich zum Übungsprogramm

Anbieter in dieser Kategorie

Für diese Kategorie sind noch keine Anbieter gelistet.

Häufige Fragen

Wie wirkt sich die Verordnung auf die Budgets der Praxis aus?

Digitale Gesundheitsanwendungen sind weder Arznei- noch Heilmittel, und die Kosten trägt die gesetzliche Krankenversicherung. Wie DiGA-Verordnungen in der Wirtschaftlichkeitsprüfung behandelt werden, regeln die Prüfvereinbarungen regional, und einzelne Kassen kündigen dazu Änderungen an. Den aktuellen Stand kennt die eigene Kassenärztliche Vereinigung.

Ersetzt ein Therapieprogramm die Physiotherapie?

In der Regel nicht. Es überbrückt die Wartezeit, ergänzt eine laufende Therapie oder trägt die Phase danach. Bei welchen Patienten es allein ausreicht, entscheidet der Arzt im Einzelfall.

Was passiert, wenn eine vorläufig gelistete Anwendung gestrichen wird?

Sie ist ab der Streichung nicht mehr verordnungsfähig. Was mit einem bereits freigeschalteten Zugang geschieht, hängt von Hersteller und Kasse ab und sollte vor der Verordnung geklärt werden. Für eine Praxis, die ein Programm dauerhaft in den Behandlungspfad aufnehmen will, ist die dauerhafte Aufnahme deshalb der stabilere Ausgangspunkt.

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