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Hybrid-DRG 2027: Übergangsregel, Abschaffung 2028 und Folgen für Praxen

MediMeets Redaktion4. November 202610 Min. Lesezeit
Hybrid-DRG 2027: Übergangsregel, Abschaffung 2028 und Folgen für Praxen

Stand: 3. November 2026. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Wir prüfen den Stand wöchentlich und aktualisieren den Artikel bei jedem Schritt.

Nach dem Beschluss des Bundestags vom 15. Oktober 2026 entscheidet 2027 die Übernachtung über die Vergütung von Hybrid-DRG-Fällen. Eingriffe ohne Übernachtung vergüten die Krankenkassen zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung, also auf EBM-Niveau. Die Hybrid-DRG-Fallpauschale bleibt den Fällen mit mindestens einer Übernachtung vorbehalten. Zum 1. Januar 2028 wird § 115f SGB V gestrichen, die spezielle sektorengleiche Vergütung entfällt dann ganz. Die Regeln stehen im Gesetz zur Reform der Notfallversorgung. Wirksam werden sie erst, wenn der Bundesrat das Gesetz abschließend berät und es verkündet ist. Der zweite Durchgang im Bundesrat ist für den 20. November 2026 vorgesehen.

Die wichtigsten Punkte

  • Bis Ende 2026 bleibt die Hybrid-DRG-Vergütung, wie sie ist.
  • 2027 entscheidet die Übernachtung. Ohne Übernachtung zahlen die Krankenkassen die regionalen EBM-Preise. Mit mindestens einer Übernachtung bleibt es bei der Hybrid-DRG-Fallpauschale, sofern die Zuordnungssoftware, der sogenannte Grouper, den Fall einer Hybrid-DRG zuordnet.
  • Ohne Übernachtung sind die Sachkosten 2027 nicht mehr in einer Pauschale enthalten. Vertragsärzte rechnen sie nach den Sachkostenregeln ihres KV-Bezirks ab.
  • Ob ein Fall mit oder ohne Übernachtung erbracht wurde, ermittelt eine Software, die vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zertifiziert ist.
  • Ab 2028 gibt es keine Hybrid-DRG mehr. Für dafür vorgesehene kurze stationäre Fälle sind Kurzzeitfallpauschalen der Krankenhäuser geplant.
  • Die EBM-Leistungen des ambulanten Operierens, die seit 2026 außerhalb des Budgets vergütet werden, bleiben es auch ab 2027.

Zeitplan

  1. 1. Januar 2024. Die spezielle sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V startet.Erledigt
  2. 2026. Der Katalog umfasst 904 OPS-Kodes und 69 Hybrid-DRG.Erledigt
  3. 31. März 2026. GKV-Spitzenverband, KBV und Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren den Leistungskatalog für 2027. Seine 904 OPS-Kodes standen alle schon im Katalog 2026.Erledigt
  4. 15. Oktober 2026. Der Bundestag beschließt die Notfallreform mit der Übergangsregel für 2027 und der Streichung von § 115f SGB V zum 1. Januar 2028.Erledigt
  5. 30. Oktober 2026. Die Frist für die Euro-Beträge der Fallpauschalen 2027 läuft ab. Ohne Einigung setzt sie der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss fest.In der veröffentlichten Vergütungsvereinbarung ist Anlage 2 mit den Euro-Beträgen noch leer, Stand 3. November 2026
  6. 20. November 2026. Der Bundesrat berät das Gesetz im zweiten Durchgang.Voraussichtlich
  7. 1. Januar 2027. Die Übergangsregel gilt. Ohne Übernachtung zahlen die Krankenkassen EBM-Preise, mit Übernachtung die Hybrid-DRG-Fallpauschale.Ausstehend
  8. 1. Januar 2028. § 115f SGB V entfällt. Kurzzeitfallpauschalen der Krankenhäuser treten an seine Stelle.Ausstehend

Hybrid-DRG bis Ende 2026

Seit 2024 gibt es für ausgewählte Eingriffe, die bislang überwiegend stationär erfolgten, eine einheitliche Fallpauschale. Sie wird gezahlt, ob der Eingriff ambulant oder stationär mit Übernachtung erfolgt. Abrechnen dürfen Vertragsärzte, MVZ und Krankenhäuser, die die Qualitätsvoraussetzungen für das ambulante Operieren nach § 115b SGB V erfüllen (§ 115f SGB V). Die Krankenkassen zahlen unmittelbar.

Für die Praxis gelten nach Angaben der KBV einige feste Regeln. Ob ein Eingriff zu einer Hybrid-DRG gehört, ermittelt der Grouper. Ordnet er den Fall einer Hybrid-DRG zu, muss die Praxis die Fallpauschale abrechnen. Eine Wahl zwischen EBM und Hybrid-DRG gibt es nicht. Die Pauschale rechnet nur einer der beteiligten Ärzte ab, etwa der Operateur oder der Anästhesist, und teilt das Honorar mit den Kollegen. Sie deckt die Untersuchungen und Behandlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eingriff ab, einschließlich der Sachkosten. Eine erforderliche Nachsorge ist grundsätzlich nicht enthalten. Bestimmte prä- und postoperative sowie präanästhesiologische EBM-Leistungen sind bis Ende 2026 unter Voraussetzungen zusätzlich berechnungsfähig. Abrechnen kann die Praxis über ihre Kassenärztliche Vereinigung, direkt mit der Krankenkasse oder über einen Dienstleister. Die Krankenkassen müssen unbeanstandete Rechnungen innerhalb von 21 Tagen begleichen.

Vergütung im Jahr 2027

Für 2027 behält das Gesetz die Grundzüge der Hybrid-DRG bei. Leistungskatalog und Vergütungsvereinbarung für 2027 bleiben bestehen. Ob ein Eingriff zu einer Hybrid-DRG gehört, ergibt sich weiter aus dem Definitionshandbuch des InEK. Neu ist, dass die Übernachtung über den Vergütungsweg entscheidet (Drucksache 21/8629, neuer § 115f Absatz 6 SGB V):

Ohne ÜbernachtungMit mindestens einer Übernachtung
VergütungPreise der regionalen Euro-Gebührenordnung, also EBM-NiveauHybrid-DRG-Fallpauschale
Zahlungunmittelbar durch die Krankenkasseunmittelbar durch die Krankenkasse
Mengenbegrenzungkeinekeine
SachkostenVertragsärzte nach dem Gesamtvertrag ihrer KV, Krankenhäuser nach dem Vertrag zum ambulanten Operierenin der Fallpauschale enthalten

Die Regel gilt für Eingriffe, die im Kalenderjahr 2027 erbracht werden. Voraussetzung bleibt in beiden Spalten, dass der Grouper den Fall einer Hybrid-DRG zuordnet. Der Katalog 2027 umfasst ambulante und vollstationäre Fälle mit einer Verweildauer von bis zu zwei Tagen. Ohne Übernachtung gelten für Krankenhäuser und Vertragsärzte dieselben regionalen Euro-Preise. Die Sachkosten richten sich dagegen nach unterschiedlichen Regeln.

Für Katalogleistungen, zu denen der EBM keine passende Gebührenordnungsposition enthält, sieht das Gesetz keine eigene Vergütungsregel vor. Wie solche Fälle 2027 abgerechnet werden, klärt die Praxis vor dem Eingriff mit ihrer KV.

Sachkosten ohne Übernachtung

Die Hybrid-DRG-Pauschale enthält heute auch die Sachkosten. Ohne Übernachtung fällt diese Abgeltung 2027 weg. Für Vertragsärzte gelten dann die üblichen Regeln der vertragsärztlichen Versorgung. Allgemeine Praxiskosten und Praxisbedarf sind mit dem ärztlichen Honorar abgegolten. Nach den Allgemeinen Bestimmungen 7.3 und 7.4 des EBM sind Sachkosten gesondert berechnungsfähig, wenn sie weder in einer Gebührenordnungsposition enthalten noch als Sprechstundenbedarf abrechenbar oder per Kassenrezept verordnungsfähig sind. Gemeint sind etwa patientenbezogene Implantate, spezielle Katheter oder Portsysteme. Hinzu kommen die Kostenpauschalen des Kapitels 40. Wie diese Sachkosten berechnet und erstattet werden, regeln die Sachkostenvereinbarungen der einzelnen KV-Bezirke. Sie sind in der Regel Teil der Gesamtverträge zwischen KV und Krankenkassen. Eine Erstattung sämtlicher tatsächlich angefallener Materialkosten folgt daraus nicht.

Für Eingriffe mit hohem Materialaufwand kann sich die Erlössituation dadurch deutlich ändern. Welche Materialien eine Praxis gesondert abrechnen kann und in welcher Höhe, erfährt sie bei ihrer KV. Krankenhäuser rechnen die Sachkosten dieser Fälle nach den Regeln des Vertrags zum ambulanten Operieren nach § 115b SGB V ab.

Abschaffung zum 1. Januar 2028

Zum 1. Januar 2028 wird § 115f SGB V gestrichen. Für Vertragsärzte entfällt die Hybrid-DRG damit vollständig. Seit dem 1. Januar 2026 vergüten die Krankenkassen bestimmte EBM-Leistungen des ambulanten Operierens einschließlich der Begleitleistungen, etwa Anästhesien, außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Welche das sind, hat der Bewertungsausschuss festgelegt. Der neue § 87d SGB V sichert diese Vergütung ab 2027 gesetzlich ab.

Für die Krankenhäuser sind ab 2028 Kurzzeitfallpauschalen nach § 17b Absatz 2a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorgesehen. Nach Angaben der KBV sollen sie stationäre Fälle mit bis zu drei Tagen und höchstens zwei Übernachtungen erfassen. Ob ein Fall über eine Kurzzeitfallpauschale oder über den Katalog zum ambulanten Operieren nach § 115b SGB V abgerechnet wird, ermittelt auch dann ein vom InEK zertifizierter Grouper. Die Vertragsparteien müssen sicherstellen, dass der Wechsel von der Hybrid-DRG 2027 zur Kurzzeitfallpauschale 2028 keine Mehrausgaben für die Krankenkassen verursacht.

Begründung und Kritik

Die Hybrid-DRG sollten Eingriffe aus dem Krankenhaus in die ambulante Versorgung verlagern. Im vierten Jahr nach der Einführung sollen nach der Gesetzesbegründung die damit verbundenen Einsparungen erzielt werden. Die CDU/CSU-Fraktion nennt die Änderung im Ausschussbericht als Teil der Gegenfinanzierung, unter anderem für den gestrichenen Fixkostendegressionsabschlag bei Haus- und Kinderärzten. Die übrigen Änderungen für Praxen, die der Bundestag am selben Tag beschlossen hat, beschreibt unser Artikel zum GKV-Spargesetz 2027.

Die KBV lehnt die Abschaffung ab. "Das ist ein herber Rückschlag für die Ambulantisierung", zitierte sie am 8. Oktober 2026 ihren Vorstandsvorsitzenden Andreas Gassen zur Anhörung im Gesundheitsausschuss. Nach Einschätzung der KBV könnten mehr als vier Millionen stationäre Operationen ambulant erfolgen, die jährlichen Einsparungen beziffert sie auf acht Milliarden Euro. Vertragsärzte könnten bestimmte Operationen nicht mehr kostendeckend durchführen (KBV). Auch die AfD-Fraktion kritisierte im Ausschuss, dass die EBM-Vergütung ohne Übernachtung dem Ziel der Ambulantisierung widerspreche.

Grouper und Abrechnung im Jahr 2027

Schon heute braucht eine operierende Praxis einen Grouper. Sie gibt Alter, OPS-Kodes und die ICD-10-Kodes der Haupt- und Nebendiagnosen ein, und der Grouper ermittelt, ob der Eingriff einer Hybrid-DRG zugeordnet wird. Eine Liste der zertifizierten Grouper veröffentlicht das InEK. 2027 kommt eine zweite Zuordnung hinzu. Ob ein Fall mit oder ohne Übernachtung erbracht wurde, muss eine vom InEK zertifizierte Software ermitteln. Das InEK passt dafür die Vorgaben für den Hybrid-DRG-Grouper an.

Für die Abrechnung bedeutet das zwei Wege im selben Katalog. Zugeordnete Fälle mit Übernachtung werden weiter mit der Hybrid-DRG-Fallpauschale vergütet, Fälle ohne Übernachtung zu EBM-Preisen mit gesondert berechneten Sachkosten. Wer die Abrechnung heute der KV oder einem Dienstleister übergibt, klärt dort, wie beide Wege ab Januar 2027 abgewickelt werden.

Prüfpunkte für Praxen

  • Eigene Fälle. Die Praxis stellt fest, welche ihrer Eingriffe unter den Hybrid-DRG-Katalog fallen und wie viele davon ohne Übernachtung erfolgen.
  • Erlöse. Für die häufigsten Eingriffe ohne Übernachtung vergleicht sie die bisherige Pauschale mit der EBM-Vergütung und den gesondert berechnungsfähigen Sachkosten ihres KV-Bezirks. Materialintensive Eingriffe prüft sie zuerst.
  • Sachkosten. Welche Materialien nach der regionalen Sachkostenvereinbarung gesondert abrechenbar sind, erfragt sie bei der KV.
  • Software. Beim Anbieter fragt sie nach, ob für 2027 eine vom InEK zertifizierte Version verfügbar sein wird, die beide Vergütungswege unterstützt.
  • Abrechnungsweg. Mit KV oder Abrechnungsdienst klärt sie, wie Fälle ohne Übernachtung ab Januar 2027 abgerechnet werden.
  • Kooperationen. Verträge mit Anästhesisten und Kliniken, deren Honorarteilung auf der Hybrid-DRG-Pauschale beruht, prüft sie vor Jahresbeginn.

Häufige Fragen

Gilt die Hybrid-DRG 2027 noch?

Ja, aber nur für zugeordnete Eingriffe mit mindestens einer Übernachtung. Eingriffe aus dem Katalog ohne Übernachtung vergüten die Krankenkassen 2027 zu den regionalen EBM-Preisen.

Ab wann wird die Hybrid-DRG abgeschafft?

§ 115f SGB V wird zum 1. Januar 2028 gestrichen. Voraussetzung ist, dass das Gesetz den Bundesrat passiert und verkündet wird. Der Bundesrat berät voraussichtlich am 20. November 2026.

Ändert sich 2026 noch etwas?

Die hier beschriebenen Änderungen greifen frühestens ab 2027. Für Eingriffe im Jahr 2026 gelten Katalog und Fallpauschalen für 2026.

Werden Eingriffe ohne Übernachtung 2027 budgetiert?

Nein. Die Krankenkassen zahlen sie unmittelbar und ohne Mengenbegrenzung.

Wie werden die Sachkosten abgerechnet?

Mit Übernachtung sind sie in der Fallpauschale enthalten. Ohne Übernachtung rechnen Vertragsärzte gesondert berechnungsfähige Sachkosten nach der Sachkostenvereinbarung ihrer KV ab. Krankenhäuser rechnen nach dem Vertrag zum ambulanten Operieren ab.

Brauche ich 2027 eine neue Software?

Ob ein Fall mit oder ohne Übernachtung erbracht wurde, muss eine vom InEK zertifizierte Lösung ermitteln. Ob die vorhandene Software das kann, klärt die Praxis mit ihrem Anbieter.

Was passiert ab 2028 mit ambulanten Operationen in der Praxis?

Die Hybrid-DRG entfällt. Die EBM-Leistungen des ambulanten Operierens, die seit 2026 außerhalb des Budgets vergütet werden, bleiben es einschließlich der dort festgelegten Begleitleistungen.

Was gilt für Eingriffe bei Kindern?

Seit dem 15. April 2026 sind Eingriffe bei unter 18-Jährigen nicht mehr von der Hybrid-DRG ausgeschlossen. Für Katalogeingriffe mit den OPS-Kodes des EBM-Abschnitts 31.8.2 gibt es vom 16. April bis 31. Dezember 2026 einen befristeten Zuschlag von 60 Prozent, gemeinsam für die operative und die anästhesiologische Leistung. Bei Simultaneingriffen ist er nur einmal zum Haupteingriff berechnungsfähig (KBV). Ab 2027 werden die Eingriffe regulär in den Hybrid-DRG kalkuliert, und auch für Kinder gilt dann die Unterscheidung nach der Übernachtung.

Änderungen an diesem Artikel

  • 3. November 2026: erste Fassung, Stand nach dem Beschluss des Bundestags vom 15. Oktober 2026.

Quellen

  1. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8629, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit zum Gesetz zur Reform der Notfallversorgung, 14. Oktober 2026.
  2. Deutscher Bundestag, Breite Mehrheit für Reform der Notfallversorgung, 15. Oktober 2026.
  3. § 115f SGB V, Spezielle sektorengleiche Vergütung.
  4. KBV, Themenseite Hybrid-DRG.
  5. Hybrid-DRG-Leistungskatalog-Vereinbarung 2027 und Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung 2027.
  6. KBV, PraxisNachrichten vom 8. Oktober 2026 und Verfahrensstand Notfallgesetz.
  7. DGVS, Informationen zur Abschaffung der Hybrid-DRG, Oktober 2026.

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