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GKV-Spargesetz 2027: Zusammenfassung für Arztpraxen

MediMeets Redaktion21. Oktober 20269 Min. Lesezeit
GKV-Spargesetz 2027: Zusammenfassung für Arztpraxen

Stand: 21. Oktober 2026

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, kurz GKV-Spargesetz, gilt seit dem 30. Juli 2026. Die meisten Kürzungen für Arztpraxen greifen am 1. Januar 2027. Mit der Notfallreform hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 mehrere Korrekturen beschlossen, über die der Bundesrat voraussichtlich am 20. November berät. Diese Zusammenfassung zeigt, was für welche Fachgruppe gilt, was bis zum Jahresende abrechenbar bleibt und welche Pflichten bestehen bleiben.

Die wichtigsten Punkte für Praxen

  • Zum 1. Januar 2027 entfallen die gesonderte Vergütung der TSVG-Fälle, die Vergütung der ePA-Befüllung und die Hygienezuschläge auf Versicherten- und Grundpauschalen. Bis zum 31. Dezember bleiben die Ziffern abrechenbar.
  • Außerhalb des Budgets vergütet werden ab 2027 nur noch die Leistungen, die das Gesetz ausdrücklich nennt, und solche, die der Bewertungsausschuss zusätzlich festlegt. Nach dem Bundestagsbeschluss gehören ambulante Operationen und Teile der Psychotherapie dazu.
  • Für Haus- und Kinderärzte hat der Bundestag den Fixkostendegressionsabschlag gestrichen, der zusätzliche Fälle geringer vergütet hätte.
  • Offene Sprechstunde, Terminmeldung und ePA-Befüllung bleiben Pflicht.

Alle Maßnahmen des GKV-Spargesetzes im Überblick

Die Beträge hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vor den Korrekturen vom 15. Oktober geschätzt. Es sind Durchschnitte je Arzt und Jahr. Was eine einzelne Praxis verliert, hängt von ihren Fallzahlen und vom Honorarverteilungsmaßstab ihrer KV ab. Was der Bundestag am 15. Oktober beschlossen hat, ist so gekennzeichnet und wartet noch auf den Bundesrat.

Zum 1. Januar 2027

MaßnahmeBetroffenSchätzung der KBV
Keine Zuschläge mehr für TSS-Termine, Hausarzt-Vermittlung und offene SprechstundealleHaus- und Kinderärzte 2.403 Euro, Fachärzte 29.937 Euro
Keine Vergütung mehr für die Befüllung der ePAalle7.465 Euro
Keine Hygienezuschläge mehr auf Versicherten- und Grundpauschalen. Der EBM-Beschluss steht ausalle716 Euro
Fast alle extrabudgetären Leistungen werden innerhalb des Budgets vergütet, etwa Früherkennungalle3.629 Euro
Keine Zuschläge mehr zur KurzzeittherapiePsychotherapeuten3.656 Euro
Keine Vergütung mehr für die Beratung zur OrganspendeHaus- und Kinderärzte1.949 Euro
Hybrid-DRG ohne Übernachtung zu EBM-Preisen, Abschaffung 2028. Vom Bundestag am 15. Oktober beschlossenambulant operierende Ärztekeine Angabe

Gestrichen hat der Bundestag am 15. Oktober den Fixkostendegressionsabschlag für Haus- und Kinderärzte. Die KBV hatte ihn zusammen mit der geänderten Budgetberechnung in der Kinderheilkunde auf 3.084 Euro je Arzt und Jahr geschätzt.

Spätere Änderungen

AbMaßnahmeBetroffen
1. März 2027KV und Krankenkassen legen den Umfang der Terminmeldung an die TSS fest. Vom Bundestag am 15. Oktober beschlossenalle
1. April 2027Pflicht zur Zweitmeinung bei Indikationen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) festlegtFachärzte, laut KBV etwa Orthopädie, HNO, Gynäkologie, Urologie
1. Juli 2027Niedrigerer technischer Leistungsanteil im EBM. KBV je Prozent Absenkung: 3.216, 4.263 und 10.621 EuroNuklearmedizin, Radiologie, Strahlentherapie
1. Juli 2027Niedrigere Bewertung der Katarakt-Operation. KBV je Prozent Absenkung: 3.358 EuroAugenärzte
frühestens 2028Der G-BA prüft bis Ende 2027 Gesundheitsuntersuchung und Hautkrebsscreening. KBV bei Wegfall des Hautkrebsscreenings: 2.989 und 43.324 EuroHausärzte, Dermatologen
1. Juli 2028Teilarbeitsunfähigkeit zu 25, 50 oder 75 Prozent. Vom Bundestag am 15. Oktober von Januar auf Juli 2028 verschobenalle

Wie stark technischer Leistungsanteil und Katarakt-Bewertung sinken, beschließt der Bewertungsausschuss bis zum 31. März 2027.

Rechner: Ihr Honorarwegfall ab 2027

Der Rechner schätzt aus Ihren eigenen Zahlen, welche Vergütung ab 1. Januar 2027 wegfällt. Tragen Sie Durchschnittswerte je Quartal ein, aus der Ziffernstatistik Ihrer Praxissoftware oder aus dem Honorarbescheid. Leere Felder zählen als null.

Fachgruppe

Wählen Sie zuerst Ihre Fachgruppe.

EBM-Änderungen zum 1. Januar 2027

Die folgenden Ziffern entfallen zum 1. Januar 2027 und sind bis zum 31. Dezember 2026 abrechenbar. Diesen Stichtag haben der Bewertungsausschuss und der Erweiterte Bewertungsausschuss am 25. August 2026 beschlossen, nachdem die Krankenkassen einen Wegfall teils schon zum 1. Oktober gefordert hatten. Die Rechtsgrundlage der ePA-Ziffern hatte das Spargesetz versehentlich schon im Juli gestrichen. Die Notfallreform soll das rückwirkend korrigieren.

LeistungZiffer
Erstbefüllung der ePA, sektorenübergreifend einmal je Patient, 89 Punkte (11,34 Euro)01648
Unterstützung bei der ePA im Behandlungsfall, 15 Punkte01647
Zusatzpauschale ePA zu den Ziffern 01430, 01435 und 0182001431
Vermittlung eines dringenden Facharzttermins durch Haus- oder Kinderarzt03008, 04008
TSS-Zuschläge bei Haus- und Kinderärzten03010, 04010
Zusatzpauschale für Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern nach TSS-Vermittlung01710
Zuschläge der Fachärzte für TSS- und Hausarzt-Vermittlungsfälleje nach Fachgruppe
Beratung zur Organ- und Gewebespende01480
Zuschläge zur Kurzzeittherapie35591, 35593 bis 35599

Für die Abrechnung zählt das Datum der Leistung. Eine Erstbefüllung im Dezember wird noch vergütet, dieselbe Leistung im Januar nicht mehr.

Auswirkungen nach Fachgruppe

Hausarztpraxen

Hausarztpraxen verlieren zum 1. Januar 2027 die Ziffern 03008 und 03010, die ePA-Ziffern, die Vergütung der Organspendeberatung und den Hygienezuschlag auf die Versichertenpauschale. Die Beratung zur Organspende bleibt Aufgabe der Praxis. Den Fixkostendegressionsabschlag hat der Bundestag gestrichen. Er hätte zusätzliche Fälle bei den entbudgetierten Leistungen und in der hausarztzentrierten Versorgung geringer vergütet.

Kinder- und Jugendarztpraxen

Neben 04008 und 04010, den ePA-Ziffern, der Vergütung der Organspendeberatung und dem Hygienezuschlag auf die Versichertenpauschale entfällt hier die Zusatzpauschale 01710 für Früherkennungsuntersuchungen nach TSS-Vermittlung. Auch in Kinderarztpraxen soll der Fixkostendegressionsabschlag wegfallen. Die KBV erwartet damit eine ungekürzte Vergütung der Kernleistungen. Früherkennungsuntersuchungen werden dagegen ab 2027 innerhalb des Budgets vergütet.

Fachärztliche Praxen, etwa Gynäkologie, Orthopädie, HNO und Urologie

Am stärksten trifft der Wegfall der TSVG-Vergütung die Fachärzte. Vermittelte Fälle und Behandlungen in der offenen Sprechstunde werden ab 2027 innerhalb des Budgets vergütet, ebenso Früherkennungsleistungen. Ab April 2027 kommt die Pflicht zur Zweitmeinung hinzu. Für welche Eingriffe sie gilt, legt der G-BA fest.

Psychotherapeutische Praxen

Neben den Zuschlägen zur Kurzzeittherapie verliert die antragspflichtige Psychotherapie für Erwachsene ihre extrabudgetäre Vergütung. Außerhalb des Budgets bleiben nach dem Bundestagsbeschluss die Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und die unmittelbar am Patienten erbrachten psychotherapeutischen Leistungen der Komplexversorgung. Dasselbe gilt für die Akutbehandlung bis zu 600 Minuten in zwölf Monaten. Für die Akutbehandlung gilt das nur, wenn die Dringlichkeit in der psychotherapeutischen Sprechstunde festgestellt und der Termin über die TSS vermittelt wurde. Genehmigte Therapien, die am 31. Dezember 2026 noch laufen, sollen bis zu ihrem Ende von Honorarbegrenzungen ausgenommen sein. Ein Konsiliarbericht ist seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr nötig, wenn ein Vertragsarzt überweist oder ein Krankenhaus nach einer psychiatrischen, psychosomatischen oder psychotherapeutischen Behandlung die Psychotherapie im Entlassbrief empfiehlt.

Ambulantes Operieren, Augenheilkunde und Radiologie

Ambulante Operationen samt Begleitleistungen wie Anästhesien bleiben nach dem Bundestagsbeschluss extrabudgetär. Hybrid-DRG-Eingriffe ohne Übernachtung werden 2027 zu EBM-Preisen vergütet, mit Übernachtung bleibt es bei der Pauschale. Für Augenheilkunde, Radiologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie sinken zum 1. Juli 2027 einzelne Bewertungen. Die Strahlentherapie verliert außerdem ihre extrabudgetäre Vergütung.

Pflichten der Praxis: offene Sprechstunde, Terminmeldung, ePA, Verordnung

Offene Sprechstunde. Nach § 19a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bieten Fachärzte der grundversorgenden und wohnortnahen Arztgruppen mit vollem Versorgungsauftrag mindestens fünf ihrer 25 Sprechstunden pro Woche ohne Termin an. Bei einem reduzierten Versorgungsauftrag sinken beide Werte anteilig. Das Spargesetz streicht die gesonderte Vergütung, nicht diese Pflicht.

Terminmeldung an die TSS. Praxen melden der Terminservicestelle weiterhin Termine. Den Umfang legt die KV nach dem Bundestagsbeschluss im Einvernehmen mit den Krankenkassen fest. Gelingt das nicht bis zum 1. März 2027, entscheidet das Schiedsamt. Bis dahin gelten die bisherigen Vorgaben der KV.

Elektronische Patientenakte. Die Pflicht zur Befüllung bleibt nach dem Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses unberührt. Ab 2027 entfällt allein die Vergütung.

Verordnung. Seit dem 30. Juli 2026 können Krankenkassen Rabattverträge für fünf Gruppen patentgeschützter Wirkstoffe schließen. Rabattierte Arzneimittel sind bevorzugt zu verordnen, sofern keine medizinischen Gründe dagegensprechen, und gelten in der Wirtschaftlichkeitsprüfung als Praxisbesonderheit. Die Verordnungssoftware muss sie anzeigen. Ob das eigene Praxisverwaltungssystem das schon umsetzt, beantwortet der Hersteller. Einen Überblick über die Systeme gibt die PVS-Übersicht. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind seit demselben Tag keine Regelleistung der Krankenkassen mehr. Ab 1. Januar 2027 dürfen die Kassen sie auch nicht mehr als Satzungsleistung erstatten.

Vorbereitung auf das Jahr 2027

Genau berechnen lässt sich der Verlust erst mit dem neuen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der KV für das erste Quartal 2027. Die KV Schleswig-Holstein etwa will ihn am 18. November beschließen. Eine eigene Schätzung erlauben schon jetzt die Honorarbescheide und die Ziffernstatistik der Praxissoftware. Dafür braucht es aus den letzten vier Quartalen die folgenden Zahlen. Der Rechner unter der Übersicht der Maßnahmen fragt dieselben Werte ab:

  • TSS-Terminfälle, TSS-Akutfälle, Hausarzt-Vermittlungsfälle und Behandlungen in der offenen Sprechstunde
  • abgerechnete Ziffern 03008 oder 04008 und 03010 oder 04010
  • ePA-Ziffern 01648, 01647 und 01431
  • Hygienezuschläge
  • in der Psychotherapie die Zuschläge zur Kurzzeittherapie
  • Anteil der bisher extrabudgetär vergüteten Leistungen am Honorar

Mit dem Orientierungswert von 12,7404 Cent für 2026 lassen sich Punktzahlen in Euro umrechnen. Software zur Abrechnungsprüfung gleicht die Abrechnung vor der Einreichung mit dem EBM ab, mit Praxis-Controlling lassen sich die Quartale vor und nach dem Jahreswechsel vergleichen. Verbindliche Auskunft zur eigenen Abrechnung gibt die Abrechnungsberatung der KV.

Häufige Fragen

Ist das GKV-Spargesetz schon in Kraft?

Ja, seit dem 30. Juli 2026. Die meisten Kürzungen für Arztpraxen greifen am 1. Januar 2027, einzelne Regeln später, etwa die Teilarbeitsunfähigkeit im Juli 2028. Die Änderungen vom 15. Oktober hat der Bundestag beschlossen. Sie treten erst nach der Beratung im Bundesrat in Kraft.

Was passiert, wenn der Bundesrat Einspruch erhebt?

Die Änderungen vom 15. Oktober brauchen keine Zustimmung des Bundesrats. Der Bundesrat kann aber den Vermittlungsausschuss anrufen. Das verzögert das Inkrafttreten. Einen Einspruch kann der Bundestag überstimmen. Die Beratung im Bundesrat ist für den 20. November 2026 geplant.

Bis wann kann die Praxis die ePA-Erstbefüllung (01648) abrechnen?

Die Ziffer 01648 ist bis zum 31. Dezember 2026 abrechenbar, ebenso 01647 und 01431. Maßgeblich ist das Datum der Leistung.

Wie hoch ist der Orientierungswert 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 beträgt er 13,0207 Cent je Punkt, 2,2 Prozent mehr als die 12,7404 Cent des Jahres 2026. Das Spargesetz begrenzt den Anstieg für 2027 bis 2029 auf die Grundlohnrate abzüglich eines Prozentpunkts, für 2027 also auf 3,42 Prozent.

Wann kennt die Praxis ihre tatsächlichen Verluste?

Mit dem HVM der eigenen KV und der Mitteilung des Praxisbudgets für das erste Quartal 2027. Bis dahin sind die Werte der KBV Durchschnitte und keine Prognose für die einzelne Praxis. Eine eigene Schätzung erlaubt der Rechner unter der Übersicht der Maßnahmen.

Änderungen an diesem Artikel

  • 21. Oktober 2026: erste Fassung, Stand nach dem Bundestagsbeschluss vom 15. Oktober.

Quellen

  1. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228, GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026.
  2. Bundesministerium für Gesundheit, Gesetzesseite zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
  3. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8629, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zur Reform der Notfallversorgung, 14. Oktober 2026.
  4. Deutscher Bundestag, Beschluss der Notfallreform am 15. Oktober 2026.
  5. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Die Sparliste, 12. Oktober 2026.
  6. Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses, 88. Sitzung, 25. August 2026.
  7. KBV-Praxisnachricht vom 27. August 2026 zu ePA-Vergütung und EBM-Anpassungen.
  8. KBV-Praxisnachricht vom 23. September 2026 zum Orientierungswert 2027.
  9. KBV-Praxisnachricht vom 8. Oktober 2026 zu den Änderungsanträgen.
  10. KBV-Praxisnachricht vom 15. Oktober 2026 zum Bundestagsbeschluss.
  11. Kassenärztliche Vereinigung Hessen, EBM-Anpassungen zum 1. Januar 2027, Stand 1. Oktober 2026.
  12. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, FAQ GKV-Spargesetz, Stand 16. Oktober 2026.
  13. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Elektronische Patientenakte.
  14. § 19a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.

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