Notfallreform 2026: Was sich für Arztpraxen ändert

Stand: 6. November 2026. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Wir prüfen den Stand wöchentlich und aktualisieren den Artikel bei jedem Schritt.
Mit der Notfallreform, dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung, wird die 116117 zur Akutleitstelle der Kassenärztlichen Vereinigung. An ausgewählten Krankenhäusern entstehen Integrierte Notfallzentren, und die KV muss rund um die Uhr eine telemedizinische und eine aufsuchende Versorgung bereitstellen. Für den Praxisalltag bringt eine Änderung neue Pflichten, die erst im Gesundheitsausschuss hinzukam. Vertragsärzte melden der Terminservicestelle künftig nicht mehr nur freie Termine, sondern Termine in einem Umfang, den die KV im Einvernehmen mit den Krankenkassen bis zum 1. März 2027 festlegt. Der Bundestag hat das Gesetz am 15. Oktober 2026 beschlossen. Der Bundesrat berät es voraussichtlich am 20. November 2026, der Kern tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die wichtigsten Punkte
- Die Terminmeldepflicht wird verschärft. Praxen melden der Terminservicestelle Termine in einem festgelegten Umfang. Bis die KV ihn bestimmt hat, gelten ihre bisherigen Vorgaben.
- Die 116117 wird zur Akutleitstelle. Sie schätzt Anrufende nach einem einheitlichen Verfahren ein und vermittelt Akutfälle vorrangig in Praxen und MVZ.
- Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der KV und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle.
- Praxen und MVZ in der Nähe eines solchen Zentrums können als Kooperationspraxis Akutfälle zu ihren Sprechstundenzeiten übernehmen.
- Die aufsuchende Versorgung organisiert die KV. Eine Pflicht für Vertragsärzte, während der Sprechstunden Hausbesuche zu übernehmen, folgt daraus nach der Gesetzesbegründung nicht.
- Fachärzte mit offener Sprechstunde müssen bei deren Lage den Bedarf an Akutversorgung in ihrer Arztgruppe berücksichtigen.
Prüfpunkte für Praxen
- Terminmeldung. Die Praxis verfolgt, welchen Umfang ihre KV bis zum 1. März 2027 festlegt, und plant ihr Terminangebot entsprechend.
- Meldeweg. Sie klärt, wie sie Termine heute an die Terminservicestelle übermittelt und ob ihre Software das ohne doppelte Pflege unterstützt.
- Vermittelte Patienten. Sie rechnet damit, dass Akutleitstelle und Notfallzentren Patienten in ihre gemeldeten Termine vermitteln, bei Fachärzten teils ohne Überweisung.
- Kooperationspraxis. Liegt die Praxis in der Nähe eines Krankenhauses mit Notaufnahme, fragt sie bei ihrer KV nach, ob dort ein Notfallzentrum geplant ist und Kooperationspraxen gesucht werden.
- Digitale Fallübergabe. Für eine Kooperation fragt sie beim Anbieter ihrer Praxissoftware nach, ob eine digitale Übernahme von Fällen aus dem Notfallzentrum möglich sein wird.
- Offene Sprechstunde. Fachärzte mit offener Sprechstunde achten auf Vorgaben ihrer KV zur Lage dieser Stunden.
Zeitplan
- 22. April 2026. Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf.Erledigt
- 15. Oktober 2026. Der Bundestag beschließt das Gesetz in der Fassung des Gesundheitsausschusses, einschließlich der Pflicht zur Terminmeldung.Erledigt
- 20. November 2026. Der Bundesrat berät das Gesetz im zweiten Durchgang.Voraussichtlich
- Tag nach der Verkündung. Die Regeln zu Akutleitstelle, Notdienst, Integrierten Notfallzentren und Terminmeldung treten in Kraft.Ausstehend
- Drei Monate nach Inkrafttreten. KBV, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband legen eine Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in den Notfallzentren vor.Ausstehend
- 1. März 2027. Bis zu diesem Tag legen KV und Krankenkassen den Umfang der Terminmeldung fest. Ohne Einigung entscheidet das Schiedsamt.Ausstehend
- Erster Tag des sechsten Monats nach der Verkündung. Die erweiterten Landesausschüsse legen die Standorte der Integrierten Notfallzentren fest. Bis dahin regelt der Gemeinsame Bundesausschuss auch die standardisierte Ersteinschätzung.Ausstehend
- Erster Tag des zwölften Monats nach der Verkündung. Für die Erreichbarkeit der Akutleitstellen gelten feste Zielwerte.Ausstehend
Terminmeldepflicht gegenüber der Terminservicestelle
Bisher melden Vertragsärzte der Terminservicestelle freie Termine in einem Umfang, den das Gesetz nicht festlegt. Künftig heißt es in § 75 Absatz 1a SGB V: „Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle Termine in dem von der Kassenärztlichen Vereinigung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festzulegenden Umfang zu melden.“ Das Wort „frei“ fällt weg. Kommt die Festlegung bis zum 1. März 2027 nicht zustande, entscheidet das Schiedsamt. Bis dahin gelten die bisherigen Vorgaben der KV weiter (Drucksache 21/8629).
Die Begründung verweist auf die neuen Wege, über die Patienten künftig Termine erhalten. Akutleitstellen und Integrierte Notfallzentren vermitteln ebenfalls in Praxen. Den Umfang soll die KV deshalb bedarfsorientiert so festlegen, dass ein ausreichendes digitales und telefonisches Vermittlungsangebot entsteht. Wie viele Termine eine einzelne Praxis melden muss, steht damit noch nicht fest. Das entscheidet sich in jedem KV-Bezirk.
Die Terminservicestellen bleiben für reguläre Termine zuständig. Sie sind von Montag bis Samstag unter der 116117 und jederzeit über digitale Angebote erreichbar. Für einen Facharzttermin brauchen Versicherte weiter eine Überweisung. Ausgenommen sind Termine beim Augenarzt und beim Frauenarzt sowie Fälle, in denen ein Integriertes Notfallzentrum die Notwendigkeit einer Weiterbehandlung festgestellt hat.
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Die 116117 als Akutleitstelle
Die Vermittlung in Akutfällen übernimmt künftig die Akutleitstelle der KV. Sie ist jederzeit unter der 116117 und über digitale Angebote erreichbar und schätzt Anrufende nach einem bundesweit einheitlichen, standardisierten Verfahren ein. Vermitteln soll sie vorrangig in die Praxen zugelassener Ärzte und in MVZ, sofern diese die medizinisch gebotene Versorgungsebene sind. In geeigneten Fällen vermittelt sie eine telefonische oder videogestützte Beratung. Für einen Facharzttermin im Akutfall braucht es keine Überweisung (Drucksache 21/6808, § 75 Absatz 1c SGB V).
Ab dem ersten Tag des zwölften Monats nach der Verkündung gelten feste Zielwerte für ihre Erreichbarkeit. 75 Prozent der Anrufenden müssen die Akutleitstelle innerhalb von drei Minuten erreichen, 95 Prozent innerhalb von zehn Minuten. Mit den Rettungsleitstellen der 112 wird sie digital vernetzt, sodass Fälle in beide Richtungen übergeben werden können.
Integrierte Notfallzentren
Ein Integriertes Notfallzentrum besteht aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der KV in unmittelbarer Nähe und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Wer ohne Termin kommt, wird dort eingeschätzt und der passenden Versorgungsebene zugewiesen. Patienten, die eine Akutleitstelle geschickt hat, werden bei gleicher Dringlichkeit vorrangig behandelt. Braucht ein Patient nach der Behandlung eine Weiterbehandlung, bietet ihm das Zentrum einen Termin in einer Praxis an. Den Facharzttermin erhält er dann ohne Überweisung.
Die Notdienstpraxis hat gesetzliche Mindestöffnungszeiten, an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr und an Werktagen am Nachmittag oder Abend. Liegt eine Vertragsarztpraxis in unmittelbarer Nähe der Notaufnahme und übernimmt sie die Akutfälle zu diesen Zeiten, kann die KV auf eine eigene Notdienstpraxis verzichten.
Die Standorte legen die erweiterten Landesausschüsse bis zum ersten Tag des sechsten Monats nach der Verkündung fest. Berücksichtigt werden dabei auch eine bestehende Notdienstpraxis am Krankenhaus und die Möglichkeit, Kooperationspraxen einzubinden. Danach schließen KV und Krankenhaus innerhalb von neun Monaten eine Kooperationsvereinbarung.
Kooperationspraxen
Neu ist die Kooperationspraxis. KV und Krankenhaus können geeignete Praxen und MVZ im Umkreis des Krankenhauses in die Kooperationsvereinbarung einbeziehen (§ 123 Absatz 1 SGB V). Nach der Gesetzesbegründung übernehmen sie Akutfälle zu den regulären Sprechstundenzeiten, in denen die Notdienstpraxis geschlossen ist. Als Beispiele nennt die Begründung Praxen für Allgemeinmedizin, Orthopädie, HNO-Heilkunde sowie Psychiatrie und Psychosomatik. Die Behandlung dort ist nicht auf die Erstversorgung beschränkt.
Voraussetzung ist eine enge technische Anbindung. Die Kooperationspraxis muss so mit dem Notfallzentrum vernetzt sein, dass Fälle ohne zeitlichen Verzug digital und nachvollziehbar übergeben werden können. Die Daten gehen in einem interoperablen Format über, die Schnittstellen und Standards dafür werden bundeseinheitlich festgelegt. Einzelheiten zur Fallübergabe und zu den Voraussetzungen für die Weiterleitung von Patienten regelt die Rahmenvereinbarung von KBV, Deutscher Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband.
Notdienst der KV rund um die Uhr
Der Sicherstellungsauftrag der KV umfasst künftig ausdrücklich die jederzeit verfügbare Versorgung in Akutfällen. Außerhalb der Sprechstunden beschränkt er sich auf die unaufschiebbar erforderlichen Maßnahmen. Dazu kann auch gehören, eine Arbeitsunfähigkeit festzustellen, eine Bescheinigung für die Betreuung eines kranken Kindes auszustellen und Arzneimittel zu verordnen.
Organisieren muss die KV diesen Notdienst unter anderem über die Integrierten Notfallzentren, über ein telefonisches oder videogestütztes ärztliches Angebot rund um die Uhr, auch durch Kinder- und Jugendärzte, und über eine jederzeit verfügbare aufsuchende Versorgung. Der Gesundheitsausschuss hat den „aufsuchenden Dienst“ des Entwurfs in „aufsuchende Versorgung“ umbenannt. Damit soll klargestellt werden, dass keine Doppelstruktur zur Regelversorgung entsteht. Wie die KV sie organisiert, entscheidet sie selbst, etwa mit organisierten hausärztlichen Hausbesuchsdiensten. In der Begründung heißt es: „Die Norm stellt keine Verpflichtung von Vertragsärzten zur Übernahme von Hausbesuchen während der Sprechstundenzeiten dar.“ Für die aufsuchende Versorgung darf die KV auch qualifiziertes nichtärztliches Personal einsetzen, das auf ärztliche Anordnung handelt.
Offene Sprechstunden
Fachärzte der grundversorgenden und wohnortnahen Arztgruppen bieten nach § 19a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte mindestens fünf Stunden pro Woche offene Sprechstunde an. Die Reform ergänzt eine Vorgabe zur Lage dieser Stunden. Bei der Festlegung müssen die Ärzte den Bedarf an Akutversorgung berücksichtigen, und zwar durch eine möglichst gleichmäßige zeitliche Verteilung innerhalb ihrer Arztgruppe im Planungsbereich. Wie diese Abstimmung praktisch abläuft, sagt das Gesetz nicht.
Vergütung
Der Bewertungsausschuss muss im EBM Regelungen für die notdienstliche Akutversorgung beschließen, ebenso für ihre telemedizinischen Leistungen und für Zuschläge bei besonders aufwendigen Fällen in der Notaufnahme eines Notfallzentrums. Beträge stehen noch nicht fest. Die Bundesregierung rechnet für die vertragsärztliche Versorgung mit Mehrausgaben der Krankenkassen von 30 Millionen Euro im Jahr 2027, die bis 2030 auf 100 Millionen Euro im Jahr steigen.
Mit demselben Gesetz hat der Bundestag das GKV-Spargesetz geändert. Was das für Budget und Zuschläge ab 2027 bedeutet, beschreibt unser Beitrag zum GKV-Spargesetz. Die Übergangsregel für Hybrid-DRG steht im Beitrag zur Hybrid-DRG 2027.
Kritik und weiteres Verfahren
Die KBV lehnt die verschärfte Meldepflicht ab. „Eine Verpflichtung zur Meldung von Terminen stellt einen erheblichen Eingriff in die durch das Grundgesetz garantierte Berufsausübungsfreiheit der Praxen dar“, erklärte der Vorstand in einer Pressemitteilung zur Abstimmung im Bundestag. Der Vorstandsvorsitzende Andreas Gassen sagte: „Erst streicht die Politik die extrabudgetäre Vergütung für zusätzliche Termine, dann verschärft sie die Meldepflicht“ (KBV). Den aufsuchenden Dienst sowie das telefonische und videogestützte Angebot rund um die Uhr lehnt die KBV ebenfalls ab. Aus ihrer Sicht schafft der Gesetzentwurf Parallelstrukturen, die finanziell und personell nicht abgesichert sind (KBV-Position).
Nach Angaben der KBV ist das Gesetz im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Der Bundesrat kann aber den Vermittlungsausschuss anrufen und das Verfahren damit verzögern. Mehrere Länder sehen nach Berichten des Deutschen Ärzteblatts Nachbesserungsbedarf, unter anderem bei der Finanzierung des Rettungsdienstes und bei ihrer Mitsprache über die Standorte der Notfallzentren.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Notfallreform?
Der Kern tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Vorher muss der Bundesrat das Gesetz abschließend beraten, voraussichtlich am 20. November 2026. Viele Regeln greifen erst mit Fristen danach, etwa die Standorte der Notfallzentren nach sechs Monaten.
Muss meine Praxis mehr Termine an die Terminservicestelle melden?
Künftig meldet sie Termine in einem Umfang, den die KV im Einvernehmen mit den Krankenkassen festlegt, nicht mehr nur freie Termine. Wie viele das sind, steht erst nach dieser Festlegung fest. Bis dahin gelten die bisherigen Vorgaben der KV.
Was ist die Akutleitstelle?
Die Akutleitstelle ist die Stelle der KV, die unter der 116117 Akutfälle einschätzt und vermittelt, vorrangig in Praxen und MVZ. Die Terminservicestelle bleibt für reguläre Termine zuständig.
Was ist ein Integriertes Notfallzentrum?
Ein Integriertes Notfallzentrum verbindet die Notaufnahme eines Krankenhauses mit einer Notdienstpraxis der KV und einer gemeinsamen Ersteinschätzung. Die Standorte legen die erweiterten Landesausschüsse aus KV, Krankenkassen und Krankenhäusern fest.
Kann meine Praxis Kooperationspraxis werden?
Möglich ist das für geeignete Praxen und MVZ im Umkreis eines Krankenhauses mit Notfallzentrum. Einbeziehen müssen KV und Krankenhaus die Praxis in ihre Kooperationsvereinbarung. Voraussetzung ist eine digitale Fallübergabe ohne zeitlichen Verzug.
Muss ich im Notdienst Hausbesuche übernehmen?
Die aufsuchende Versorgung rund um die Uhr ist Aufgabe der KV, die sie selbst organisiert. Eine Pflicht für Vertragsärzte zu Hausbesuchen während der Sprechstunden begründet die Regel nach der Gesetzesbegründung nicht.
Brauchen Patienten für einen vermittelten Facharzttermin eine Überweisung?
Für reguläre Facharzttermine über die Terminservicestelle in der Regel ja. Keine Überweisung brauchen Termine bei Augen- und Frauenärzten, Akutfälle über die Akutleitstelle und Weiterbehandlungen nach einem Notfallzentrum.
Änderungen an diesem Artikel
- 6. November 2026: erste Fassung, Stand nach dem Beschluss des Bundestags vom 15. Oktober 2026.
Quellen
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/6808, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung, 1. Juli 2026.
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8629, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, 14. Oktober 2026.
- Deutscher Bundestag, Breite Mehrheit für Reform der Notfallversorgung, 15. Oktober 2026.
- Bundesministerium für Gesundheit, Bundeskabinett beschließt Notfallreform, 22. April 2026.
- KBV, PraxisNachrichten vom 15. Oktober 2026 und Verfahrensstand Notfallgesetz.
- § 19a Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Art. 77 Grundgesetz.
- Deutsches Ärzteblatt, Erste Länderstimmen sehen Nachbesserungsbedarf an der Notfallreform.