Neue GOÄ: Zeitplan, Gebühren und Änderungen für Praxen

Stand: 24. Oktober 2026. Das Verfahren läuft noch. Wir prüfen den Stand wöchentlich und aktualisieren den Artikel bei jedem Schritt.
Ein verbindlicher Starttermin für die neue GOÄ steht noch nicht fest. Bundesärztekammer und PKV-Verband halten den 1. Januar 2028 für erreichbar. Bis eine neue Verordnung in Kraft tritt, gilt die bisherige GOÄ weiter. Ende Juli 2026 haben beide dem Bundesgesundheitsministerium eine überarbeitete Fassung ihres gemeinsamen Entwurfs übermittelt. Dieser Artikel zeigt, wie weit das Verfahren ist, wie die neue GOÄ rechnet und was Praxen schon jetzt tun können.
Die wichtigsten Punkte
- Die neue GOÄ ist noch nicht beschlossen. Abgerechnet wird weiter nach der geltenden GOÄ.
- Bundesärztekammer und PKV-Verband halten ein Inkrafttreten am 1. Januar 2028 für erreichbar. Festgelegt ist das Datum nicht.
- Jede Leistung bekommt einen festen Eurobetrag. Der allgemeine Steigerungsrahmen bis zum 3,5-fachen Satz entfällt, an seine Stelle treten feste Zuschläge.
- Einzelne Kapitel erlauben in festgelegten Fällen den 1,5- oder 2-fachen Satz. Eine höhere Gebühr bleibt außerdem über eine schriftliche Honorarvereinbarung möglich.
- Der Entwurf soll Gespräch, Untersuchung und Betreuung angemessener vergüten. Viele Leistungen werden nach Minuten berechnet.
Zeitplan und möglicher Starttermin
Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung und braucht die Zustimmung des Bundesrats. Für die Umsetzung sind außerdem Änderungen an der Bundesärzteordnung und am Fünften Sozialgesetzbuch nötig. Der Entwurf von Ärzteschaft und privater Krankenversicherung ist dafür die Vorlage.
- Mai 2025. Der 129. Deutsche Ärztetag stimmt dem gemeinsamen Entwurf von Bundesärztekammer und PKV-Verband mit 212 zu 19 Stimmen zu.Erledigt
- Juni 2025. Übergabe an das Bundesgesundheitsministerium.Erledigt
- 15. Juli 2026. Überarbeitete Fassung des Entwurfs mit 1.049 Seiten.Erledigt
- 31. Juli 2026. Bundesärztekammer und PKV-Verband geben die Übermittlung an das Ministerium bekannt.Erledigt
- Offen. Referentenentwurf des Ministeriums.In Vorbereitung, nach unserer Recherche vom 24. Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht
- Offen. Änderung von Bundesärzteordnung und Sozialgesetzbuch, Abstimmung der Ministerien, Beschluss des Bundeskabinetts.Ausstehend
- Offen. Zustimmung des Bundesrats und Verkündung.Ausstehend
- 1. Januar 2028. Inkrafttreten.Ziel von Bundesärztekammer und PKV-Verband, nicht festgelegt
Im Entwurf steht beim Datum des Inkrafttretens noch ein Platzhalter. Der Referentenentwurf kann von der Fassung der Ärzteschaft abweichen. Wir aktualisieren diesen Artikel bei jedem Schritt.
Feste Eurobeträge statt Steigerungsfaktor
Heute ergibt sich eine Gebühr aus Punktzahl, Punktwert und Faktor. Für persönliche ärztliche Leistungen reicht der Rahmen bis zum 3,5-fachen Satz. Über dem 2,3-fachen Satz ist eine Steigerung nur zulässig, wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände der Leistung sie rechtfertigen, und sie ist auf der Rechnung zu begründen. Für bestimmte technische Leistungen und Laborleistungen gelten niedrigere Grenzen (§ 5 GOÄ). Der Entwurf ersetzt dieses System (Rechtsteil des Entwurfs, § 5):
- Fester Eurobetrag. Jede Leistung hat einen festen Preis, der grundsätzlich nicht unterschritten werden darf. Die Bundesärztekammer nannte Ende 2025 rund 5.500 Gebührennummern.
- Zuschläge statt Steigerung. Erschwernisse rechnet die Praxis über Zuschläge mit festem Preis ab. Nach Angaben der Bundesärztekammer machen sie etwa ein Viertel des Verzeichnisses aus. Die bisherige allgemeine Begründung für eine Steigerung entfällt damit.
- Zeittakt. Viele Leistungen haben eine Mindestdauer oder werden je vollendete zehn Minuten berechnet.
- Festgelegte Faktoren. Einzelne Kapitel erlauben den 1,5- oder 2-fachen Satz unter genau beschriebenen Voraussetzungen. Dazu gehören Eingriffe bei Gerinnungsstörungen, wenn die Blutstillung die Interventions- oder Schnitt-Naht-Zeit nahezu verdoppelt, sich der Eingriff nicht verschieben lässt und die Gerinnung vorher nicht normalisiert werden kann, Bauchoperationen bei Schwangeren ab der vollendeten 12. Schwangerschaftswoche, Operationen an Frühgeborenen vor dem errechneten Geburtstermin, Patienten mit einem BMI ab 40 sowie CT- und MRT-Untersuchungen unter Beatmung. Zuschläge werden dabei nicht erhöht. Je nach Fall verlangt die Rechnung Angaben wie den BMI oder die medizinische Indikation.
- Honorarvereinbarung. Eine höhere Gebühr bleibt über eine abweichende Vereinbarung mit einem Faktor möglich. Sie wird im Einzelfall nach persönlicher Information und vor Erbringung der Leistung schriftlich geschlossen. Sie nennt Nummer und Bezeichnung der Leistung, Faktor, Grund und Betrag sowie den Hinweis, dass die Erstattung möglicherweise nicht vollständig ist. Weitere Erklärungen darf sie nicht enthalten, der Patient erhält eine Kopie. Für einige Kapitel, darunter das Labor, ist eine Vereinbarung ausgeschlossen. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht werden.
Rechenbeispiel: die ärztliche Beratung
Eine eingehende persönliche Beratung von 20 Minuten als einzige Leistung, ohne Zuschläge und ohne Honorarvereinbarung. Die Beträge stammen aus dem geltenden Gebührenverzeichnis und dem Entwurf vom 15. Juli 2026, Seite 20:
| Geltende GOÄ | Entwurf vom 15. Juli 2026 | |
|---|---|---|
| Ziffer | Nr. 3, eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten | Nr. 2, persönliche Beratung, je vollendete 10 Minuten |
| Berechnung | 150 Punkte zu 5,82873 Cent, mal Faktor | zweimal 21,21 Euro |
| Betrag | 20,11 Euro beim 2,3-fachen Satz, 30,60 Euro bei gerechtfertigtem 3,5-fachem Satz | 42,42 Euro |
Eine kurze Beratung unter zehn Minuten kostet nach dem Entwurf 14,11 Euro (Nr. 1). Nach geltender GOÄ sind es für die einfache Beratung 10,72 Euro beim 2,3-fachen Satz.
Das Beispiel zeigt mögliche Rechnungsbeträge für diesen einen Fall, keinen allgemeinen Honorarzuwachs. Die Bundesärztekammer weist darauf hin, dass der Entwurf Leistungen zusammenfasst, viele Zuschläge neu einführt und Abrechnungsausschlüsse streicht. Einzelne Ziffern lassen sich deshalb nicht eins zu eins vergleichen. Aussagekräftig ist erst der Vergleich ganzer Behandlungsfälle über das gesamte Leistungsspektrum einer Praxis.
Rechnung, Analogabrechnung und Übergang
- Rechnungsformular. Eine Rechnung wird fällig, wenn sie das maschinenlesbare Rechnungsformular der GOÄ nutzt und die vorgeschriebenen Angaben enthält. Die Formatierung darf die Praxis anpassen. Dauern und Begründungen, die das Verzeichnis verlangt, bleiben Pflicht. Die Rechnung soll innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung gestellt werden. Künftig soll auch eine vereinbarte Rechnung über die Telematikinfrastruktur genügen.
- Analogabrechnung. Selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Verzeichnis stehen, lassen sich über eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung berechnen. Die Praxis informiert den Patienten vorher in Textform. Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission sind zu beachten. Auf der Rechnung steht vor der Nummer ein „A“.
- Kostenhinweis. Vor Leistungen, die erkennbar nicht erstattet werden, nennt die Praxis in Textform das voraussichtliche Honorar und weist darauf hin, dass eine Kostenübernahme nicht gegeben oder nicht sicher ist.
- Basistarif. Für Leistungen, die im Basis-, Standard- oder Notlagentarif versichert sind, sieht der Entwurf grundsätzlich das 0,85-fache des Gebührensatzes vor, soweit nichts anderes vereinbart oder festgesetzt wird.
- Übergang. Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten erbracht oder begonnen wurden, gilt die bisherige GOÄ. Eine Rechnung nach der neuen GOÄ darf keine Leistungen nach der bisherigen enthalten.
Mögliche Auswirkungen auf das Praxishonorar
Bundesärztekammer und PKV-Verband prognostizieren, dass das Ausgabevolumen der privaten Krankenversicherung in den ersten drei Jahren um bis zu 13,2 Prozent steigt, das sind rund 1,9 Milliarden Euro (Bundesärztekammer). Das ist eine Prognose und kein Budget. Für die einzelne Praxis lässt sich daraus keine entsprechende Steigerung ableiten.
Der Entwurf soll Gespräch, Untersuchung und Betreuung angemessener vergüten. Allgemeine Abrechnungsausschlüsse zwischen Beratung und Untersuchung sollen entfallen. Koordinationsleistungen werden erweitert, und für die zeitaufwendige Sichtung komplexer Vorbefunde ist eine eigene Position vorgesehen. Die Labore sehen in der Fassung vom Juli „erheblichen Nachbesserungsbedarf“. Bundesärztekammer und PKV-Verband halten dagegen, dass die Kosten vieler Labor- und Radiologieleistungen gesunken seien (Deutsches Ärzteblatt).
Der Rechtsteil sieht für die ersten drei Jahre mindestens halbjährliche Prüfungen durch das Ministerium vor. Weichen die Auswirkungen von den zugrunde gelegten Annahmen ab, soll es Anpassungen veranlassen. Dauerhaft soll eine Gemeinsame Kommission aus Bundesärztekammer und Kostenträgern Änderungen empfehlen, etwa für neue Leistungen und Analogbewertungen.
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Vorbereitung in der Praxis
Jetzt:
- Nichts umstellen. Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige GOÄ. Rechnungen, Faktoren und Begründungen bleiben, wie sie sind.
- Eigene Zahlen kennen. Der Anteil von Gesprächen und technischen Leistungen am Privathonorar gibt einen ersten Anhaltspunkt. Belastbar wird die Einschätzung erst, wenn vollständige Behandlungsfälle nach beiden Fassungen verglichen werden.
- Gesprächsdauer festhalten. Viele neue Leistungen haben Zeitvorgaben. Wer die Dauer heute schon dokumentiert, kann später den eigenen Fallmix umrechnen.
- Software und Abrechnungsstelle ansprechen. Beim Softwareanbieter den geplanten Umstellungstermin und die Unterstützung des neuen Rechnungsformulars erfragen. Mit der Abrechnungsstelle klären, ob sie die eigenen Behandlungsfälle vergleichend berechnen kann.
Wenn der Referentenentwurf vorliegt:
- Vorlagen für Honorarvereinbarungen und Kostenhinweise an die neuen Formvorgaben anpassen.
- Das Team auf neue Ziffern, Zuschläge und Zeitvorgaben schulen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die neue GOÄ?
Ein Datum steht noch nicht fest. Bundesärztekammer und PKV-Verband halten den 1. Januar 2028 für erreichbar. Vorher fehlen der Entwurf des Ministeriums, die nötigen Gesetzesänderungen, der Kabinettsbeschluss und die Zustimmung des Bundesrats.
Muss meine Praxis jetzt etwas ändern?
Nein. Bis zum Inkrafttreten wird nach der bisherigen GOÄ abgerechnet.
Wann darf heute der 3,5-fache Satz berechnet werden?
Im regulären Gebührenrahmen ist der 3,5-fache Satz für persönliche ärztliche Leistungen grundsätzlich die Obergrenze. Über dem 2,3-fachen Satz muss die Steigerung durch besondere Schwierigkeit, besonderen Zeitaufwand oder besondere Umstände der Leistung gerechtfertigt und auf der Rechnung begründet sein. Darüber hinaus ist nur eine abweichende Honorarvereinbarung möglich. Für die Leistungen der Abschnitte A, E und O liegen die Grenzen beim 1,8- und 2,5-fachen Satz, für Laborleistungen des Abschnitts M und die Nummer 437 beim 1,15- und 1,3-fachen.
Gibt es den Steigerungsfaktor in der neuen GOÄ noch?
Den allgemeinen Steigerungsrahmen gibt es nach dem Entwurf nicht mehr. Erschwernisse werden über feste Zuschläge abgebildet. Den 1,5- oder 2-fachen Satz gibt es nur in festgelegten Fällen, einen anderen Faktor nur über eine Honorarvereinbarung.
Sind Honorarvereinbarungen weiter erlaubt?
Ja. Sie werden vor Erbringung der Leistung schriftlich geschlossen und nennen Leistung, Faktor, Grund und Betrag. Für einige Kapitel, darunter das Labor, sind sie ausgeschlossen. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung abhängig gemacht werden.
Bleiben Analogziffern möglich?
Ja, für selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht im Verzeichnis stehen. Die Praxis informiert den Patienten vorher in Textform.
Was gilt für eine Behandlung, die vor dem Stichtag beginnt?
Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten erbracht oder begonnen wurden, gilt die bisherige GOÄ. Eine Rechnung darf nicht beide Fassungen mischen.
Ändert sich etwas für gesetzlich Versicherte?
Reguläre Kassenleistungen rechnet die Praxis weiter nach dem EBM ab. Für privat vereinbarte Leistungen bei gesetzlich Versicherten, etwa individuelle Gesundheitsleistungen, gilt künftig die neue GOÄ.
Änderungen an diesem Artikel
- 24. Oktober 2026: erste Fassung, Stand nach der Übermittlung der Fassung vom 15. Juli 2026.
Quellen
- Bundesärztekammer, GOÄ-Novellierung, mit dem Entwurf vom 15. Juli 2026, dem Rechtsteil und den Fragen und Antworten (Stand Dezember 2025).
- Bundesärztekammer und PKV-Verband, Pressemitteilung vom 31. Juli 2026.
- Bundesärztekammer, Tätigkeitsbericht 2025 zur GOÄ.
- Gebührenordnung für Ärzte, § 5, § 12 und Gebührenverzeichnis.
- Deutsches Ärzteblatt, 31. Juli 2026 und 23. September 2026.
- Ärzte Zeitung zum 129. Deutschen Ärztetag.